Besondere Regelungen bei der dreijährigen Nutzung von Vierjahresbänden
Grundsätzlich regeln
§ 70 Abs. 3 des Schulgesetzes und
§ 5 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln, dass Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden, nicht im Rahmen der entgeltlichen Ausleihe verliehen werden können (sie werden allerdings den an der unentgeltlichen Ausleihe Teilnehmenden kostenlos zur Verfügung gestellt).
Es gibt z. B. im Bereich der Naturwissenschaften oder im Fach Musik Schulbücher, die für den Gebrauch in den Klassenstufen 7 bis 10 konzipiert sind und ihre Eignung für die Verwendung in den Klassenstufen 7 bis 10 im Schulbuchkatalog aufgeführt ist.
Im Rahmen der Kontingentstundentafel der Fächer Biologie, Physik und Chemie ist es der Schule möglich, die zur Verfügung stehenden Stunden für die Klassenstufen 7 bis 10 innerhalb bestimmter Grenzen auf die einzelnen Klassenstufen so zu verteilen, dass eines (oder mehrere) dieser Fächer nur innerhalb von drei Schuljahren unterrichtet wird (z. B. Biologie in Klassenstufe 7, 8 und 10).
Es stellt sich die Frage, ob ein Schulbuch, das lediglich in den Klassenstufen 7, 8 und 10 zum Einsatz kommt, aber laut Schulbuchkatalog grundsätzlich zur Verwendung in den Klassenstufen 7, 8, 9 und 10 geeignet ist, gegen Entgelt ausgeliehen werden darf oder nur Teil des Lernmittelpakets für die an der Lernmittelfreiheit Teilnehmenden ist.
