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Bildungsserver > LMF-Online.  > Kompendium für Schulen und Schulträg....  > Begriff und Gegenstand.  > Schulbuchwechsel

Wann darf ein Wechsel eines im Unterricht verwendeten Lernmittels erfolgen?

Bei allen Entscheidungen über die Einführung und Verwendung von Lernmitteln ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Aus der Sicht des Steuerzahlers dürfte der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der wesentlichste Haushaltsgrundsatz überhaupt sein. Er wird immer darauf drängen, dass bei allem Verwaltungshandeln eine optimale Zweck-Mittel-Relation gegeben ist. Die Verwaltung muss versuchen, das erforderliche Ergebnis mit dem geringstmöglichen Einsatz öffentlicher Gelder zu erzielen. Alle aufzuwenden Mittel sind sparsam zu bewirtschaften, d.h. ihre Verwendung ist auf das zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe unumgängliche Maß zu beschränken. Dies gilt auch für die Schulbuchausleihe, die nur dann wirtschaftlich durchgeführt werden kann, wenn der Ausleihzyklus eingehalten und ein vorzeitiger Wechsel eines Schulbuchs vermieden wird.

Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, die bis zu drei Jahre von einer Schülerin oder einem Schüler verwendet werden, werden mehrmals ausgeliehen. 

Ein „Einjahresband“ wird dreimal verliehen. Dementsprechend ist Nutzungsdauer dieses Schulbuchs drei Jahre. „Zweijahresbände“ werden ebenfalls dreimal verliehen. Das ergibt in diesem Fall eine Nutzungsdauer von sechs Jahren. „Dreijahresbände“ werden zweimal ausgeliehen, was ebenfalls einer Nutzungsdauer von sechs Jahren entspricht. 

Das Leihentgelt, das im Rahmen der entgeltlichen Ausleihe für ein bestimmtes Lernmittel zu entrichten ist, entspricht dabei dem Bruchteil des Ladenpreises, der bei zwei- bzw. dreimaliger Ausleihe die Anschaffungskosten des Lernmittels deckt. Ein vorzeitiger Wechsel des Lernmittels hätte erhöhte Kosten für das Land zur Folge.

Ein Wechsel des verwendeten Lernmittels ist deshalb erst nach Vollendung des interner LinkAusleihzyklus zulässig. Die Dauer eines interner LinkAusleihzyklus entspricht dabei der vorgesehenen Nutzungsdauer, nach deren Ablauf das betroffene Schulbuch ersetzt werden soll. 

Der Zeitpunkt, zu dem frühestens ein Wechsel eines im Rahmen der Schulbuchausleihe neu eingeführten Lernmittels stattfinden kann, liegt also
• bei Einjahresbänden nach drei Jahren,
• bei Zweijahresbänden nach sechs Jahren und
• bei Dreijahresbänden nach sechs Jahren.

Lernmittel, deren Nutzungsdauer mehr als drei Schuljahre umfasst, können im Rahmen der entgeltlichen Ausleihe nicht berücksichtigt werden, werden aber Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf Lernmittelfreiheit kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch in diesen Fällen ist ein Schulbuchwechsel grundsätzlich nur zulässig, nachdem die gesamte vorgesehene Nutzungsdauer durchlaufen ist.

Beispiel: Ein Schulbuch für den Deutschunterricht in der Klassenstufe 5 („Einjahresband“), das im Schuljahr 2011/12 im Rahmen der Schulbuchausleihe eingeführt wurde, kann frühestens im Schuljahr 2014/15 durch ein anderes Schulbuch ersetzt werden. 

Die für die Schulbuchentscheidung zuständigen Gremien der Schulen, die ganz oder teilweise (d. h. in bestimmten Klassenstufen) erstmalig von der Schulbuchausleihe betroffen sind, sollten diese Regelungen zum Schulbuchwechsel auch bei der Entscheidung über die im Schuljahr 2012/13 zu verwendenden Lernmittel einbeziehen und folglich nachhaltige Entscheidungen treffen, da ein Wechsel in den beiden darauffolgenden Schuljahren nur im Ausnahmefall möglich sein wird. 

Unter bestimmten Umständen darf die Schule jedoch von dieser Regel abweichen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Schule aus pädagogischer Notwendigkeit einen „aufwachsenden“ Schulbuchwechsel in einem Fach, der in einem vorausgegangenen Schuljahr bereits begonnen hat, fortsetzen will.

Hierzu folgende Szenarien als Beispiel

I) Der Wechsel des Lehrwerks hat bereits in einem vorausgegangenen Schuljahr begonnen.
Hat eine Schule im Schuljahr 2011/12 oder in früheren Schuljahren einen Schulbuchwechsel vollzogen, bei dem in einer Klassenstufe ein neues Lehrwerk eingeführt wurde, kann bei der Anschaffung von Schulbüchern im Schuljahr 2012/13 von der oben angeführten Regel abgewichen werden.

Beispiel: Im Schuljahr 2011/12 wurde ein neues Lehrwerk für das Fach Englisch in Klassenstufe 5 eingeführt. Zuvor wurde mit der Lehrwerksreihe A gearbeitet, d. h. die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 6 bis 10 arbeiten noch mit den entsprechenden Büchern der Lehrwerksreihe A weiter, während die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5 mit der Reihe B begonnen haben. 
Der Schulbuchwechsel erfolgt dementsprechend „aufwachsend“. Diejenigen, die mit der Reihe A gearbeitet haben, arbeiten auch damit weiter. Diejenigen, die mit Reihe B begonnen haben, benötigen in den folgenden Schuljahren auch Bücher der Reihe B.

Im Schuljahr 2012/13 ergibt sich bei diesem Beispiel in den Klassenstufen 5 und 6 ein Bedarf für Englischbücher der Reihe B und in den Klassenstufen 7 bis 10 ein Bedarf für Englischbücher der Reihe A. Bücher der Reihe A für die Klassenstufe 7, die im Rahmen der Schulbuchausleihe angeschafft werden, können jedoch im Schuljahr 2013/14 nicht an Schülerinnen und Schüler, die mit der Reihe B begonnen haben, weitergegeben werden.
Die Maßgabe, dass im Schuljahr 2011/12 angeschaffte Schulbücher mindestens einen Ausleihzyklus (im Beispielfall drei Jahre) durchlaufen müssen, kann für die Englischbücher der Klassenstufen 7 und 8 nicht eingehalten werden, da die Englischbücher für die Klassenstufe 7 nur einmal und die Bücher für die Klassenstufe 8 nur zweimal verliehen werden können. Für das Land entstehen dadurch höhere Kosten.

Was ist zu tun?
In diesem Fall darf die Schule, abweichend vom eingangs genannten Grundsatz auch Schulbücher anschaffen, die den grundsätzlich vorgesehenen Ausleihzyklus aus den eben dargestellten Gründen nicht vollständig durchlaufen können. Die wegen nicht vollständiger Refinanzierung entstehenden Kosten trägt das Land.

Aber: Schulen sollen bei der Auswahl ihrer Lehrwerke auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen. Es sollte also zuvor sorgfältig geprüft werden, ob ein Wechsel des Lehrwerks in allen Klassenstufen auf einmal pädagogisch vertretbar ist. Ist dies der Fall, sollte diese Option einem aufwachsenden Wechsel vorgezogen werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Schule im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung.

II) Eine Schule oder bestimmte Klassenstufen einer Schule sind im Schuljahr 2012/13 erstmals von der Schulbuchausleihe betroffen. Der Wechsel eines Lehrwerks soll im Schuljahr 2012/13 erfolgen.

Hier liegt eine ähnliche Situation vor, wie sie im Beispiel zu I beschrieben ist. Auch im Falle eines im Schuljahr 2012/13 beginnenden aufwachsenden Schulbuchwechsels werden Schulbücher angeschafft, die keinen vollständigen Ausleihzyklus durchlaufen können. Davon sind die beiden Bände der Lehrwerksreihe A in den beiden nächst höheren Klassenstufen betroffen, in der ein neues Lehrwerk der Reihe B eingeführt wird.

Was ist zu tun?
Schulen entscheiden auch hier, ob der Wechsel in allen Klassenstufen gleichzeitig erfolgt oder aufwachsend vollzogen wird.

Diesen Bereich betreut E-Mail an Manfred Andor. Letzte Änderung dieser Seite am  5. Dezember 2011. ©1996-2012 Bildungsserver Rheinland-Pfalz