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Verwendung von Software im Zusammenhang mit der Schulbuchausleihe

Gemäß interner Link§ 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln gehört Software nicht zu den Lernmitteln, die im Rahmen der Schulbuchausleihe verwendet werden können, da es sich dabei nicht um eine „Druckschrift“ handelt. 

Anders verhält es sich, wenn einer Druckschrift Software beiliegt. Gemäß interner Link§ 7 Abs. 6 der o. g. Rechtsverordnung schließt die Ausleihe eines Lernmittels auch die dazu gehörenden Softwareprodukte oder die Rechte zur Nutzung von Programmen im Internet mit ein. 

Welche Druckschriften mit beiliegender Software im Rahmen der Schulbuchausleihe verwendet werden können, entnehmen Sie bitte dem interner LinkSchulbuchkatalog.

Diesen Bereich betreut E-Mail an Manfred Andor. Letzte Änderung dieser Seite am  5. Dezember 2011. ©1996-2012 Bildungsserver Rheinland-Pfalz