Welche Lernmittel sind von der Ausleihe betroffen?
Schulbücher
Schulbücher sind "von den Schülerinnen und Schülern regelmäßig zum Erreichen der Unterrichtsziele zu benutzen und [bieten] in der Regel mindestens für ein Jahr bzw. Kurshalbjahr, im jeweiligen Fach die Lerninhalte" dar (
VV über die Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln vom 25. 5. 1993 - 942 Tgb.Nr. 888 (Amtsbl. S. 436).
Schulbücher ersetzende Druckschriften
Themenhefte, die als Reihe konzipiert sind und durch ihren aufeinander folgenden Einsatz ein Schulbuch ersetzen, werden im Rahmen der Lernmittelfreiheit wie Schulbücher behandelt.
Ergänzende Druckschriften
Ergänzende Druckschriften sind in der Regel auf ein Lehrwerk bezogene zusätzliche Arbeits- und Übungsmaterialien, wie z.B. Schulwörterbücher, grammatische Beihefte, Bibeln, ev./kath. Liederbücher oder Arbeits- und Übungshefte, die regelmäßig zum Erreichen der Unterrichtsziele eingesetzt werden.
Sie eignen sich nicht für eine Ausleihe, wenn in ihnen - wie bei Arbeits- und Übungsheften üblich - Eintragungen durch Schülerinnen und Schüler vorgesehen sind, werden aber im Rahmen der Lernmittelfreiheit als notwendige Lernmittel auf Antrag kostenlos zur Verfügung gestellt.
Sonstige Druckschriften und Materialien
Sonstige Druckschriften wie Lektüren (da sie nur zeitweilig eingesetzt werden), Formelsammlungen, Partituren (Musik), Rechtschreibwörterbücher (Deutsch), Textsammlungen oder Materialien wie Zeichenplatten, Taschenrechner, Zirkel, Geodreieck, Software, Schreib- und Zeichenmaterial, Wendeplättchen, Winkelplättchen (Mathematik, Grundschule) können zwar im Unterricht eingesetzt werden, sind aber von der Schulbuchausleihe nicht betroffen und können im Rahmen der Schulbuchausleihe weder beschafft noch ausgeliehen werden.
