4 Grundsätze für die Prüfung von Schulbüchern
4.1 Beurteilungskriterien
Die Genehmigung eines Schulbuchs ist zu erteilen, wenn es den folgenden Anforderungen genügt:
4.1.1 Übereinstimmung mit Verfassungsrecht und sonstigen Rechtsvorschriften Die Prüfung soll feststellen, ob ein Schulbuch mit den Grundsätzen des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates übereinstimmt und in seiner Konzeption vom pluralen Verständnis unserer Gesellschaft ausgeht.
4.1.1.1 Dabei ist zu prüfen, ob das Schulbuch dem Erziehungsauftrag der Schule (§ 1 Abs. 1 bis 3 SchulG) im einzelnen entspricht und einseitige ideologische Festlegungen meidet.
4.1.1.2 Die Prüfung soll insbesondere feststellen, ob ein Schulbuch
- der Wertordnung des Grundgesetzes mit seinen Rechts- und Freiheitsgarantien entspricht,
- dem Gedanken der Völkerverständigung und der Verantwortung der reichen Länder gegenüber sogenannten unterentwickelten Regionen und Ländern Rechnung trägt,
- Gesichtspunkte der Umwelterziehung berücksichtigt,
- dem Ziel einer gleichwertigen und partnerschaftlichen Lebensgestaltung von Mädchen und Jungen entspricht und
- zeitgemäße und ausreichende Identifikationsangebote für Mädchen und Jungen im beruflichen und privaten Bereich enthält.
4.1.2 Übereinstimmung mit den Lehrplänen
Die Prüfung soll feststellen, ob ein Schulbuch den Anforderungen der Lehrpläne und Richtlinien einschließlich der einschlägigen KMK-Beschlüsse inhaltlich, didaktisch und methodisch im wesentlichen entspricht.
Die Prüfung soll insbesondere feststellen,
4.1.2.1 ob das Schulbuch mit dem pluralen Ansatz der maßgeblichen Richtlinien in wissenschaftlicher und didaktischer Hinsicht übereinstimmt. Diese Übereinstimmung kann nicht festgestellt werden, bei
- einseitiger Verengung auf eine einzige wissenschaftliche Lehrmeinung,
- unkritischer Fixierung der Schülerinnen und Schüler auf eine Entscheidung durch willkürliche Beschränkung der für diese Entscheidung maßgeblichen Informationen,
- Beschränkung des pädagogischen Gestaltungsraums der Lehrkräfte durch zu weitgehende Festlegung der einzelnen Lehrschritte (entfällt bei Programmen);
4.1.2.2 ob das Schulbuch den Ansprüchen eines differenzierten und durchlässigen Schulwesens entspricht, insbesondere bei Schulbüchern der Klassenstufen, die Übergänge in andere Schulstufen oder Schularten, bei berufsbildenden Schulen auch in andere Schulformen oder Bildungsgänge vorbereiten oder vollzogene Übergänge weiterführen;
4.1.2.3 ob die Auswahl, Anordnung und Abfolge der Lerninhalte den maßgeblichen Richtlinien und Lehrplänen so weitgehend entspricht, dass die wesentlichen Lernziele durch den Einsatz des Schulbuches erreicht werden können. Werden Abweichungen festgestellt, ist zu prüfen, ob sich der möglicherweise zusätzlich erforderliche Aufwand, insbesondere die Anschaffung zusätzlicher Materialien, in zumutbaren Grenzen hält und ob die Kosten für die Anschaffung des Schulbuchs in einem vertretbaren Verhältnis zu seinen Einsatzmöglichkeiten stehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Spielraum der Selbständigkeit der Schülerinnen und Schüler den Altersstufen entsprechend zunehmen muss. Bei berufsbildenden Schulen ist darüber hinaus der Anschaulichkeit und dem Praxisbezug je nach Schulform unterschiedliches Gewicht beizumessen.
4.1.3 Altersgemäßheit der inhaltlichen Aufbereitung und sprachlichen Darstellung
Die Prüfung soll feststellen,
4.1.3.1 ob die inhaltliche Aufbereitung, die sprachliche Darstellung sowie die grafische und bildnerische Gestaltung für die jeweilige Altersstufe geeignet sind,
4.1.3.2 ob die Aufgaben der wachsenden Selbstbestimmung und der zunehmenden Mündigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Schule nicht die ganze Dimension gesellschaftlichen Handelns und Erfahrens ausfüllen kann.
4.1.4 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
Die Prüfung soll feststellen,
4.1.4.1 ob die Ausstattung zweckmäßig und nicht aufwendiger ist, als der schulische Einsatz es erfordert;
4.1.4.2 ob der Preis im Verhältnis zur Ausstattung und zu den Möglichkeiten des schulischen Einsatzes angemessen ist. Dabei ist auch die Wochenstundenzahl eines Faches und die Zahl der Klassenstufen in Betracht zu ziehen, für die ein Schulbuch vorgesehen ist. Andere genehmigte Schulbücher sind zum Vergleich heranzuziehen;
4.1.4.3 ob und inwiefern das Schulbuch in wissenschaftlicher, didaktischer oder methodischer Hinsicht eine Alternative gegenüber anderen für dieselbe Schulart, Schulform, denselben Bildungsgang, dieselbe Klassenstufe und dasselbe Fach genehmigten Schulbüchern darstellt.
4.1.4.4 Schulbücher und Lernprogramme, in denen Eintragungen von den Schülerinnen und Schülern vorgenommen werden müssen, genügen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht.
4.2 Durchführung der Prüfung
4.2.1 In die Prüfung des Schulbuches sollen auch für die Hand der Schülerin oder des Schülers bestimmte Zusatzmaterialien einbezogen werden.
4.2.2 Die Gutachterin oder der Gutachter kann einzelne wichtige Abschnitte im Unterricht erproben.
4.3 Form des Gutachtens
4.3.1 Das Ergebnis der Prüfung ist in einem ausführlichen Gutachten zu begründen, das eine Stellungnahme zu den oben unter 4.1 aufgeführten Beurteilungskriterien enthält, soweit dies vom Fach her angezeigt ist.
4.3.2 Das abschließende Urteil soll nach folgender Stufung erfolgen:
- hervorragend geeignet
- gut geeignet
- den Anforderungen genügend
- den Anforderungen nicht genügend.
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