Wie hoch ist das Leihentgelt?
Das Leihentgelt wird gem.
§ 5 Abs. 6 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln von öffentlichen Schulträgern als Gebühr erhoben (lex specialis zum Landesgebührengesetz).
Die Gebührenhöhe nach
§ 5 Absatz 3 der Verordnung richtet sich nach der Anzahl und der Verwendungsdauer der Lernmittel, die sich im Ausleihpaket befinden, sowie nach ihrem Ladenpreis.
Für Lernmittel, die nur für die Dauer eines Schuljahres benötigt werden, wird ein Drittel des aktuellen Ladenpreises als Entgelt berechnet. Bei Lernmitteln, die zwei oder drei Jahre verwendet werden, wird pro Schuljahr ein Sechstel des aktuellen Ladenpreises berechnet.
Die Höhe des festgelegten Entgelts ist so gewählt, dass nach Ablauf des Leihzyklus die für die Ersatzbeschaffung des Buches erforderlichen Mittel wieder zur Verfügung stehen.
Werden die ausgeliehenen Schulbücher aufgrund eines Schulwechsels vor Ende des Schuljahres zurückgegeben, erfolgt keine anteilmäßige Erstattung des Leihentgelts.
Private Schulträger erheben von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Mietzins gem. §§ 535 ff. BGB.
Wie erfolgt die Zahlung des Leihentgelts?
Mit der Anmeldung zur entgeltlichen Ausleihe erteilen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dem Schulträger das Recht, zum 1. September eines jeden Jahres das fällige Nutzungsentgelt (den fälligen Mietzins) von ihrem im Benutzerkonto hinterlegten Konto einzuziehen.
Die Frage, ob für den Einzug des Entgeltes im Wege des elektronischen Lastschriftverfahrens eine schriftliche und eigenhändig unterschriebene Einzugsermächtigung zwingend erforderlich ist, wurde mit den Kommunalen Spitzenverbänden in Rheinland-Pfalz geklärt. Einvernehmlich wurde entschieden, auf eine schriftliche Einzugsermächtigung zu verzichten, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Dabei ist das Risiko sowohl für den Erteiler der Einzugsermächtigung als auch den Einreicher bei einer per Internet erteilten Einzugsermächtigung das Gleiche wie bei einer schriftlichen Einzugsermächtigung. Es ist daher ausreichend, wenn die Anmeldenden ihr Einverständnis im Internetportal erklären.
Falls Eltern nicht in der Lage sind, eine gültige Bankverbindung zur Abbuchung des Entgeltes anzugeben, kann seitens der Schulträger auch ein anderer Weg der Begleichung der Rechnung angeboten werden. Im Internetzugang der Servicestelle ist die Angabe des Kontos nicht verpflichtend.
Abbuchungsverfahren
Die zur Abbuchung des Leihentgelts benötigten Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der entgeltlichen Schulbuchausleihe stehen den Schulträgern als CSV-Datei im Schulträgerportal zum Download zur Verfügung.
Eine Beispieldatei mit Informationen zum Aufbau der Datei ist im Schulträgerportal unter „Benutzerverwaltung-Extras - Menüpunkt „Beispieldatei zum Exportformat" aufrufbar.
Für jede Anmeldung zur entgeltlichen Ausleihe wird ein eigener Datensatz generiert, der neben den Kosten auch die Bankverbindung eines Erziehungsberechtigten enthält. Bei Geschwistern entstehen mehrere Datensätze.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Sobald die oben genannte CSV-Datei aus dem Schulträgerportal generiert wird, werden die Daten im System unveränderbar dokumentiert. So bleiben nachträgliche Anmeldungen oder Stornierungen, wie sie z. B. bei einem Schulwechsel möglich sind, nachvollziehbar.
- Bei einem erneuten Abruf der CSV-Datei werden nur noch die Datensätze mit Veränderungen seit dem letzten Abruf der Datei erzeugt.
- Bei Stornierungen werden Datensätze mit negativen Beträgen erzeugt.
Beispiel: Im CSV-Export am 20.07. gibt es einen Datensatz für Helga Mustermann über 31,20 Euro. Durch einen Schulwechsel, der dem System erst gegen Ende der Ferien bekannt wird, wird die Anmeldung für die entgeltliche Ausleihe automatisch storniert. Bei einem CSV-Export am 09.08. wird ein Datensatz für Helga Mustermann über -31,20 Euro erzeugt.
Stornierungen, z. B. infolge eines Schulwechsels, die vor der Ausgabe eines Ausleihpakets durchgeführt werden, führen dazu, dass ein bereits abgebuchtes Leihentgelt an die Eltern zurückzuzahlen ist. Wurde das Ausleihpaket bereits ausgehändigt, so erfolgt bei einem Schulwechsel lediglich die Rückgabe des Ausleihpakets durch die Eltern, jedoch nur in besonderen Härtefällen eine Rückerstattung des Leihentgelts durch den Schulträger.
Ist bei einem Schulwechsel erneut ein Leihentgelt zu zahlen?
Das System der Schulbuchausleihe ist flexibel. Sobald eine Schülerin, ein Schüler fürs Ausleihverfahren angemeldet ist, entstehen bei einem Wechsel der Schule innerhalb von Rheinland-Pfalz, des Bildungsgangs, einer Klasse oder eines Kurses keine zusätzlichen Ausleihkosten.
Die zum Schuljahresbeginn ausgeliehenen Bücher müssen bei einem Schulwechsel an der bisher besuchten Schule rechtzeitig zurückgegeben werden. An der neuen Schule erfolgt anschließend die Ausgabe der dort benötigten Bücher.
Auf eine nochmalige Entrichtung des Entgelts bei einem Wechsel der Schule, einer Klasse, eines Kurses oder einer Lerngruppe sowie die Erstattung des Entgelts bei einer vorzeitigen Rückgabe der Lernmittel wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
Wer an der Schulbuchausleihe nicht teilnimmt, muss im Falle eines Schul-, Klassen- oder Kurswechsels alle oder einen Teil der Schulbücher zum vollen Preis neu kaufen.
Wie wird die Abrechnung mit dem Land durchgeführt?
Nach
§ 70 Abs. 5 Schulgesetz (SchulG) und
§ 5 Abs. 4 Satz 2 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln sind die kompletten Einnahmen aus der Zahlung der fälligen Leihentgelte und die geltend gemachten Schadensersatzforderungen an das Land abzuführen.
Der Zahlungseingang muss bis zum 31. Oktober jeden Jahres bei der
Landesoberkasse – Außenstelle Trier –
Sparkasse Trier
Konto-Nr.: 251 63
BLZ: 585 501 30
unter Angabe der Haushaltsstelle 09 19 – 125 86 Ref. 32 LMF erfolgt sein.
Die dem Land zustehenden Einnahmen sind zusammen mit dem vereinfachten Verwendungsnachweis über die Abrechnung gewährter Landesmittel für den Erwerb von Lernmitteln und der Abrechnung der Verwaltungskostenpauschale nachzuweisen.
Mahnverfahren
Offenstehende Ausleihgebühren und nicht ausgeglichene Schadensersatzforderungen sind vom Schulträger bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern anzumahnen und evtl. beizutreiben.
Das Mahn- und Beitreibungsverfahren bei den kommunalen Schulträgern richtet sich bei der Ausleihgebühr nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG).
§ 7 Abs. 5 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln regelt, dass der Schulträger bei Verlust oder Beschädigung eines Buches Schadensersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend macht.
Diese Vorschrift ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich vielmehr aus einer Pflichtverletzung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis (§ 280 BGB analog). Daraus folgt, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen das Privatrecht anzuwenden ist.
Für das Klage-, Mahn- und Vollstreckungsverfahren von Schadensersatzforderungen ist somit nur der ordentliche Rechtsweg gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO einschlägig.