Ausnahmen bei der unentgeltlichen Ausleihe (Lernmittelfreiheit)
Anträge auf Lernmittelfreiheit müssen von den Eltern grundsätzlich bis zum 15. März 2012 bei dem Schulträger gestellt werden, dessen Schule die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2012/13 voraussichtlich besuchen wird. Dies gilt auch, falls noch nicht endgültig feststeht, welche Schule die Schülerin oder der Schüler besuchen wird. Entscheidungen eines Schulträgers über die Gewährung der Lernmittelfreiheit für ein Schuljahr werden bei einem späteren Wechsel der Schule von anderen Schulträgern übernommen.
Ausnahmsweise können auch zu einem späteren Zeitpunkt noch Anträge bewilligt werden. Hierüber entscheidet der Schulträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Ausnahmefälle sind insbesondere gegeben, wenn die Entscheidung der Schule über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Schule nach dem 1. März 2012 erfolgt ist (beispielsweise bei
Kann-Kindern).
