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          .
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Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruch auf kostenfreie Ausleihe im Rahmen der Lernmittelfreiheit haben nach interner Link§ 3 Abs. 1 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe Schülerinnen und Schüler,

  • wenn sie im Haushalt beider unterhaltspflichtiger Eltern leben und das gemeinsame Einkommen der Schülerinnen/Schüler und der Eltern 26.500 Euro im Jahr nicht übersteigt,
  • wenn sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben und das gemeinsame Einkommen von Kind und Sorgeberechtigtem 22.750 Euro nicht übersteigt,
  • wenn sie im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten wohnen, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a SGB II zusammenlebt; auch in diesem Fall darf das gemeinsame Einkommen von Kind, Sorgeberechtigtem und Partnerin oder Partner 26.500 Euro nicht übersteigen,
  • wenn sie nicht im Haushalt eines Sorgeberechtigten leben und ihr eigenes Einkommen zusammen mit den Einkünften der oder des Sorgeberechtigten, in deren Haushalt sie zuletzt lebten, die zuvor genannten Grenzen nicht übersteigt,
  • wenn sie in einer anderen Familie leben, die Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Verbindung mit Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) hat, oder in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform (§§ 27, 34 SGB VIII) leben und ihr eigenes Einkommen 19.000 Euro nicht übersteigt.

Für jedes weitere Kind im Haushalt, für das Kindergeld, -zuschuss oder –zulage gezahlt wird, erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.750 Euro. Dies gilt auch, wenn das Kind außerhalb wohnt.

Einkommensgrenzen

 Die Einkommensgrenze beträgt somit für Schülerinnen und Schüler im Haushalt:

 

der Eltern*

eines Elternteils

ein Kind

26.500 €

22.750 €

zwei Kinder

30.250 €

26.500 €

drei Kinder

34.000 €

30.250 €

vier Kinder

37.750 €

34.000 €

usw.

* oder eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt

Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern werden an Stelle der Sorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern bzw. der unterhaltspflichtige Elternteil berücksichtigt.

Bei verheirateten Schülerinnen und Schülern tritt an die Stelle der Sorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehepartner, bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Partnerin oder der Partner.

Weitere Regelungen und Hinweise finden sie hier:

interner LinkEinkommensberechnung

interner LinkMaßgeblicher Zeitraum des nachzuweisenden Einkommens

interner LinkNachweis der Höhe des Einkommens

interner LinkBerücksichtigung des Einkommens eines Partners oder einer Partnerin

 interner LinkErmittlung des Einkommens bei „Patchwork-Familien“

 

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