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Berücksichtigung eines Partners oder einer Partnerin bei der Einkommensermittlung

Wenn der unterhaltspflichtige Sorgeberechtigte mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des interner Link§ 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3a SGB II in einem Haushalt zusammenlebt, ist grundsätzlich auch dessen Einkommen zu berücksichtigen.

 

Soweit nicht das laufende Jahr bei der Einkommensermittlung berücksichtigt wird, ist hierbei entscheidend, ob die Partnerin oder der Partner im für die Einkommensermittlung mindestens 1 Tag im Hauhalt gelebt hat. Wenn das laufende Jahr bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden soll, ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahrs zu berücksichtigen, wenn die Haushaltsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.

Bezüglich der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder stellt interner Link§ 3 Abs. 3 Satz 5 der LVO auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Bei einer Familie, in der beispielsweise die Mutter zwei Kinder und der neue Partner zwei Kinder haben, für die sie Kindergeld erhalten, sind bei der Einkommensgrenze Mutter, Partner und vier Kinder zu berücksichtigen.

Daraus folgt:

Wenn der neue Partner oder die neue Partnerin im für die Einkommensermittlung maßgeblichen Jahr noch nicht im Haushalt gelebt hat, bleibt sein Einkommen unberücksichtigt, obwohl dessen Kinder bei der Einkommensgrenze berücksichtigt werden.


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