Einkommensberechnung
Das für die Lernmittelfreiheit maßgebliche Einkommen entspricht nach § 3 Abs. 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe der Summe der positiven Einkünfte im Sinne von
§ 2 Abs.1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) . Aus steuerlicher Sicht ist das der Gesamtbetrag der Einkünfte, wobei Verluste in einzelnen Einkunftsarten und Verluste des Ehegatten oder Partners allerdings nicht abgezogen werden.
Das maßgebliche Einkommen ist somit im Regelfall das Bruttoeinkommen, vermindert um die Werbungskosten. Können Werbungskosten nicht nachgewiesen werden, gilt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in der Regel die jeweils gültige Werbungskostenpauschale (für 2009 sind dies 920 Euro).
Die Pauschale wird jeder Person, die für die Einkommensberechnung herangezogen wird, als Jahresbetrag gewährt und kann an der Gesamtsumme der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden. Sind die Jahreseinkünfte einer Person geringer als die Werbungskostenpauschale, beträgt das zu berücksichtigende Einkommen 0 Euro. Falls die individuell nachgewiesenen Werbungskosten den Pauschalbetrag übersteigen, gilt selbstverständlich der tatsächliche Betrag der Werbungskosten.
Abzugsfähig sind außerdem der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Abzug nach § 13 Abs. 3 des EStG. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen können dagegen nicht abgezogen werden.
Auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen gehören zum maßgeblichen Einkommen. Gleiches gilt für Einkünfte im Ausland, unabhängig davon, ob sie dort oder im Inland versteuert werden.
Nicht zum für die Lernmittelfreiheit maßgeblichen Einkommen gehören Einkünfte, die nicht einkommensteuerpflichtig sind wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe oder Unterhaltszahlungen für Kinder. Renten gelten nur mit ihrem Ertragsanteil als Einkommen.
Auch Unterhaltszahlungen, die ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Elternteil dem anderen Elternteil zahlt, gelten nur dann als steuerpflichtige Einkünfte, wenn sie der zahlende Elternteil mit Zustimmung des anderen als Sonderausgabe abgezogen hat.
