Berücksichtigung geringfügiger Beschäftigungen bei der Einkommensberechnung
Gemäß
§ 3 Abs. 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln gilt als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EKStG).
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EKStG unterliegen Einkünfte aus einer nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer. Nach § 19 Abs.1 EKStG zählen hierzu u.a. Gehälter und Löhne. Die §§ 38 ff. EKStG regeln, wie die Einkommensteuer zu erheben ist, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt. Danach wird die Lohnsteuer gds. durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 38 Abs. 1 EKStG). Eine Sonderform der Erhebung ist in § 40a EKStG geregelt. Danach wird die Lohnsteuer für manche Teilezeitbeschäftigte und geringfügige Beschäftigte pauschal vom Arbeitslohn erhoben und direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt überwiesen.
Für die geringfügige Beschäftigung wird also auch Einkommensteuer geleistet , wenn auch in anderer Form als bei normalen Beschäftigungsverhältnissen. Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung gelten somit als Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EKStG und zählen nicht zu den in § 22 EKStG aufgeführten sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Insofern bedarf es u.E. auch keiner Konkretisierung in der Landesverordnung.
Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sind daher zum maßgeblichen Einkommen hinzuzählen.
Für nach § 40a EKStG vom Arbeitgeber pauschal besteuerten Arbeitslohn ist ein steuerlicher Werbungskostenabzug gds. nicht gegeben. Jedoch fallen typischerweise auch Erwerbsaufwendungen an. Insoweit ist wegen gleichartiger Sachlage bezüglich der Absetzung von Werbungskosten eine Gleichbehandlung mit individuell versteuerten Einnahmen aus Erwerbstätigkeit angezeigt. Zur Verwaltungsvereinfachung kann auch hier der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (z.Zt. 920 €) erfolgen - jedoch nur einmal bei jeder Person.
