Nachweis der Höhe des Einkommens
Die Höhe des Einkommens ist nach
§ 3 Abs. 5 der LVO durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, kann der Nachweis von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch eine Bescheinigung des Bruttolohns im Erfassungszeitraum, der Nachweis von sonstigen Einkünften durch eine Bescheinigung des Finanzamts oder einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters geführt werden. Dies gilt entsprechend für den Nachweis von Werbungskosten, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
