Fragen zur Lernmittelfreiheit (unentgeltliche Ausleihe)
1. Wer hat Anspruch auf Lernmittelfreiheit?
[Antwort]
2. Wer kann einen Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit stellen?
[Antwort]
3. Wann und wo kann ich einen Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit stellen?
[Antwort]
4. Ich habe einen Antrag auf Lernmittelfreiheit gestellt. Dieser Antrag wurde bereits bewilligt. Muss ich mich dann noch im Internetportal für die Ausleihe anmelden?
[Antwort]
5. Gilt die Bewilligung der Lernmittelfreiheit für ein ganzes Schuljahr, d. h. auch im Falle eines Schulwechsels oder muss in diesem Fall ein neuer Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit gestellt werden?
[Antwort]
6. Ich bin erst kürzlich nach Rheinland-Pfalz gezogen und habe mein Kind nach dem 15. März an einer von der Schulbuchausleihe betroffenen Schule angemeldet. Kann ich den Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit noch stellen?
[Antwort]
7. Was gilt als maßgebliches Einkommen bei der Prüfung meines Antrages auf Lernmittelfreiheit?
[Antwort]
8. Welches Einkommen bleibt bei der Einkommensprüfung unberücksichtigt?
[Antwort]
9. Wer entscheidet über den Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit?
[Antwort]
10. Gilt die Gewährung von Lernmittelfreiheit auch dann noch, wenn das Kind die Schule wechselt?
[Antwort]
11. Was geschieht, wenn der Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit abgelehnt wird?
[Antwort]
12. Welche Schulbücher werden im Rahmen Lernmittelfreiheit (unentgeltliche Ausleihe) ausgeliehen?
[Antwort]
13. Sind Lernsoftware oder in der Schulbuchliste nicht enthaltene, aber von der Schule gewünschte zusätzliche Materialien ebenfalls in der unentgeltlichen Ausleihe enthalten?
[Antwort]
14. Mir wird Lernmittelfreiheit gewährt, dennoch verlangt die Schule die Anschaffung zusätzlicher Materialien wie z. B. Lektüren, Duden oder Lernsoftware. Ist das zulässig?
[Antwort]
