Bestellung beim Buchhandel
Die Bestellung der Lernmittel erfolgt nach
§ 7 Abs. 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die unentgeltliche Ausleihe von Lernmitteln durch die Schule (nicht durch den Schulträger) im Rahmen des ihr vom Schulträger zugewiesenen Budgets im Einvernehmen mit dem Schulträger.
Dies bedeutet:
- Die Schule (nicht der Schulträger) entscheidet über den Umfang der Sammelbestellung und die Vergabe des Lieferauftrags an eine oder mehrere Buchhandlungen ihrer Wahl. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter
https://lmf-online.rlp.de/kompendium-fuer-schulen-und-schultraeger/rechtliche-grundlagen/vergaberecht.html. - Die Schule informiert den Schulträger und gibt ihm alle erforderlichen Informationen über den beabsichtigten Auftrag.
- Der Schulträger weist der Schule das für die Bestellung erforderliche Budget zu, entscheidet, an welchen Ort die Anlieferung erfolgen soll und teilt dies der Schule mit. Sobald diese Voraussetzungen, die in geeigneter Weise aktenkundig zu machen sind, erfüllt sind, erteilt die Schule den Auftrag über die Lieferung der erforderlichen Lernmittel.
Amtshaftung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Lernmitteln
Im Zusammenhang mit der Beschaffung der Lernmittel durch die Schulen sind wir angesichts des Auftragsvolumens auch auf Haftungsfragen angesprochen worden.
Grundsätzlich ist eine Beamtin oder ein Beamter persönlich nur haftbar, wenn sie oder er vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten verletzt. Zu diesen Amtspflichten gehört nach § 7 Abs. 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln die Bestellung der Lernmittel beim Buchhandel.
Bei der Auftragserteilung an den Buchhandel sind - wie bei sonstigen Rechtsgeschäften im Alltag - die üblichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Dies bedeutet, dass der Gegenstand des Auftrags und die Lieferbedingungen eindeutig bestimmt sein müssen.
Rabattgewährung bei Sammelbestellungen
Bei Sammelbestellungen von Lernmitteln für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlich genehmigter Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, muss der Buchhandel nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) Nachlässe auf den Bruttopreis gewähren. Für Rheinland-Pfalz gelten allerdings nicht die in § 7 Abs. 3 Satz 1 BuchPrG aufgeführten Nachlassstaffeln.
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 LernMFrhAuslV bestellen die rheinland-pfälzischen Schulen im Rahmen des ihnen zur Verfügung stehenden Budgets und im Einvernehmen mit dem Schulträger die Lernmittel beim Buchhandel. In diesen Fällen hat der Buchhandel auf jede Sammelbestellung den gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalrabatt von 12 Prozent (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BuchPrG) zu gewähren.
In Rheinland-Pfalz tritt somit bei jeder Sammelbestellung durch die Schule der 12-prozentige Pauschalrabatt an die Stelle der vorgenannten Nachlassstaffeln.
Der Rabatt von 12 Prozent wird auch auf Nachbestellungen gewährt, die bis zu vier Wochen von allgemeinbildenden Schulen bzw. bis zu sechs Wochen von berufsbildenden Schulen nach Schuljahresbeginn beim selben Buchhändler eingehen. Als Schuljahresbeginn gilt dabei der erste Schultag nach den Sommerferien.
Nach den vorgenannten vier bzw. sechs Wochen hat der Buchhandel für eine Sammelbestellung den pauschalen Rabatt von 12 Prozent dann zu gewähren, wenn die Bestellung mindestens 11 Exemplare eines Titels oder insgesamt mehr als 50 Exemplare umfasst.
Hinweis: Enthält die Bestellung weniger als 50 Exemplare, aber mehr als 11 Exemplare einer ISBN, so wird der 12-prozentige Rabatt nur auf diese 11 (oder mehr) Exemplare gewährt.
Von der Rabattgewährung generell ausgeschlossen sind Lehrerhandbücher, Kopiervorlagen oder andere Druckschriften für die Hand der Lehrerin oder des Lehrers, auch wenn sie sich auf ein im Rahmen der Schulbuchausleihe eingeführtes Lehrwerk beziehen.
Weiterführende Informationen zur Rabattgewährung entnehmen Sie bitte dem allgemeinen
Merkblatt des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels bzw. dem
Merkblatt Buchpreisbindung im Schulbuchgeschäft in Rheinland-Pfalz.
Branchenübliche Nebenleistungen
Der Buchhändler darf im Zusammenhang mit der Lieferung preisgebundener Bücher nur solche Serviceleistungen ohne Aufpreis erbringen, die handelsüblich sind. Zu den handelsüblichen Serviceleistungen, die ohne Aufpreis erbracht werden dürfen, gehört zum Beispiel die Lieferung frei Anlieferungsstelle. Nicht handelsübliche Nebenleistungen dürfen nur gegen ein gesondertes Entgelt erbracht werden, andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vor.
Sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beschaffung der Lernmittel (z. B. Etikettierung der Lernmittel, Konfektionierung der Schulbuchpakete usw.) fallen in die Verantwortungssphäre des Schulträgers (nicht der Schule).
Solche Serviceleistungen dürfen nicht mit der Bestellung der Lernmittel durch die Schule verknüpft werden, sondern müssen gesondert unter Beachtung der einschlägigen
Vergaberichtlinien vom jeweiligen Schulträger in Auftrag gegeben werden.
Verstößt ein Schulträger gegen diese Bestimmungen, setzt er sich dem Risiko aus, als Störer im Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden; dies gilt entsprechend für Buchhändler, wenn sie als Dienstleister für einen Schulträger tätig werden und dabei versteckte Preisnachlässe gewähren.
Rücknahme von Büchern durch den Buchhandel
Vor der Bestellung der Bücher beim Buchhandel besteht häufig Ungewissheit, ob die Zahl der bestellten Bücher tatsächlich benötigt wird. Möglicherweise fällt die Prognose zu hoch aus oder Schülerinnen und Schüler ziehen die Anmeldung zur Ausleihe zurück.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Rücknahme überzähliger Bücher durch den Buchhandel. Wenn der Buchhandel dies dennoch tut, geschieht dies in der Regel aus Kulanz, es sei denn, die Modalitäten der Rücknahme wurden bereits bei der Bestellung vereinbart. Solche Vereinbarungen können dazu beitragen, dass übermäßig große Reservebestände vermieden werden.
Inventarisierung
Unmittelbar nach erfolgter Beschaffung müssen alle neuen Lernmittel im Schulträgerportal inventarisiert werden. Damit wird es ermöglicht, dass zu jeder Zeit festgestellt werden kann, welche Bücher vorhanden sind.
Ferner kann im Abgleich mit den an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehenen Exemplaren (eingescannte Leihscheine) festgestellt werden, welche Reservebestände sich im Depot befinden.
Auf Grundlage der Daten über die inventarisierten Bücher erfolgt des Weiteren die
Abrechnung der Beschaffungskosten für die Lernmittel zwischen Schulträger und Land.