Gegenstand der unentgeltlichen Ausleihe (Lernmittelfreiheit)
Gemäß § 2 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln werden Schülerinnen und Schülern der in die Schulbuchausleihe einbezogenen Schularten und Schulformen die notwendigen Lernmittel im Sinne der o. g. Rechtsverordnung auf Antrag vom Schulträger kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern die in
§ 3 festgelegte Einkommensgrenze unterschritten wird.
Unentgeltlich ausgeliehen werden demnach:
Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften (auch über mehr als drei Jahre zu verwendende Schulbücher wie z. B. Atlanten)
Ergänzende Druckschriften (wie z. B. Arbeitshefte)