Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
 

Hier sieht man das Landeswappen Rheinland-Pfalz
LMF-Online
  • Hauptmenü 1Für Eltern.
  • Hauptmenü 2Für Schulen.
  • Hauptmenü 3Für Schulträger.
  • Hauptmenü 4Service.
  • Hauptmenü 5Kompendium für Schulen und Schulträger
    • Hauptmenü 5.1Lernmittel - Medien für den Unterricht
      • Hauptmenü 5.1.1Welche Lernmittel sind von der Ausleihe betroffen?.
      • Hauptmenü 5.1.2Gegenstand der unentgeltlichen Ausleihe.
      • Hauptmenü 5.1.3Gegenstand der entgeltlichen Ausleihe.
      • Hauptmenü 5.1.4Schulbuchkatalog.
      • Hauptmenü 5.1.5Lieferbarkeitszusage der Verlage für Lernmittel.
      • Hauptmenü 5.1.6Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung mit dem Verband Bildungsmedien e.V..
      • Hauptmenü 5.1.7Kopien statt Schulbücher?.
      • Hauptmenü 5.1.8Software.
      • Hauptmenü 5.1.9Verwendungsdauer eines Lernmittels.
      • Hauptmenü 5.1.10Ausleihzyklus.
      • Hauptmenü 5.1.11Schulbuchwechsel.
      • Hauptmenü 5.1.12Einführung bzw. Weiterverwendung digitaler Lernmittel.
      • Hauptmenü 5.1.13Gleiche Lernmittel in Parallelklassen.
      • Hauptmenü 5.1.14Sammelbestellungen - Fristen - Rabatte.
      .
    • Hauptmenü 5.2Verfahren und Termine.
    • Hauptmenü 5.3Aufgabenverteilung.
    • Hauptmenü 5.4Bedarfsermittlung und Beschaffung.
    • Hauptmenü 5.5Schulartspezifische Regelungen.
    • Hauptmenü 5.6Privatschulen.
    • Hauptmenü 5.7Internetportal.
    • Hauptmenü 5.8Veröffentlichungen.
    • Hauptmenü 5.9Ansprechpartner.
    • Hauptmenü 5.10Rechtliche Grundlagen.
    .
  • Zusatzmenü 1Startseite.
  • Zusatzmenü 2Impressum.
  • Zusatzmenü 3Datenschutzerklärung.
  • Zusatzmenü 4Erklärung zur Barrierefreiheit.
  • Zusatzmenü 5Sitemap.
  • www.rlp.de
Bildungsserver > LMF-Online.  > Kompendium für Schulen und Schulträg....  > Begriff und Gegenstand.  > Software

Verwendung von Software im Zusammenhang mit der Schulbuchausleihe

Gemäß interner Link§ 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln gehört Software nicht zu den Lernmitteln, die im Rahmen der Schulbuchausleihe verwendet werden können, da es sich dabei nicht um eine „Druckschrift“ handelt. 

Anders verhält es sich, wenn einer Druckschrift Software beiliegt. Gemäß interner Link§ 7 Abs. 6 der o. g. Rechtsverordnung schließt die Ausleihe eines Lernmittels auch die dazu gehörenden Softwareprodukte oder die Rechte zur Nutzung von Programmen im Internet mit ein. 

Welche Druckschriften mit beiliegender Software im Rahmen der Schulbuchausleihe verwendet werden können, entnehmen Sie bitte dem interner LinkSchulbuchkatalog.

Diesen Bereich betreut E-Mail an Jürgen Kreischer, BM. Letzte Änderung dieser Seite am  2. Februar 2015. ©1996-2023 Bildungsserver Rheinland-Pfalz